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„Erbrecht - 2. Teil"

18feb18:0019:45„Erbrecht - 2. Teil"mit der Rechtsanwältin Frau Braun18:00 - 19:45(GMT+01:00) Bibliothek

Veranstaltungsdetails

 

Überblick über die gesetzlich Erfolge

Mit dem Tod des Erblassers (Erbfall) geht das Vermögen des Erblassers als gan-

zes auf einen Alleinerben oder mehrere Miterben über (§ 1922 Abs. 1 des BGB).

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) hat die „gewillkürte Erbfolge“ den Vor-

rang vor der gesetzlichen. Die gesetzliche Erbfolge kommt daher nur zum Zuge,

wenn und soweit der Erblasser nicht etwas anderes von Todes wegen verfügt hat,

sei es durch Erbvertrag, gemeinsames Testament, öffentliches oder privates Testa-

ment.

Gesetzliche Güterstände/Ehegattenerbrecht

Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist durch das Lebenspartnerschaftsgesetz

der Ehe erbrechtlich gleichgestellt. Partner innerhalb einer nichtehelichen Lebens-

gemeinschaft haben kein gesetzliches Erbrecht. Sie können nicht einmal persön-

liche Dinge von ideellem Wert beanspruchen.

Haben die Ehegatten keine Vereinbarung getroffen, leben sie im gesetzlichen

Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Hier gilt der Grundsatz der Vermögens-

trennung. Bei Beendigung der Ehe findet der Ausgleich des Vermögenzuwachses

in der Ehezeit statt. Vom Grundsatz der Vermögenstrennung wird bei Tod des Ehe-

gatten abgewichen. Der Zugewinn wird erbrechtlich pauschal ausgeglichen.

Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aus-

geschlossen, so tritt die Gütertrennung ein. Deren Wesen ist, dass jeder Ehegatte

sein eigenes Vermögen hat, bei Beendigung der Ehe kommt es nicht zum Vermö-

gensausgleich.

Kurze Zusammenfassung zum Ehegattenerbrecht

Der Ehegatte ist kein Verwandter, daher besteht ein gesetzliches Erbrecht außer-

halb der Ordnungen.

Der überlebende Ehegatte bekommt:

• neben den Erben der 1. Ordnung, also Kinder und Enkeln, ¼ des Erbes.

• neben den Erben der 2. Ordnung, also Eltern und Gewistern, ½ des Erbes.

• neben den Erben der 3. Ordnung, also Großeltern, ½ des Erbes.

Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ge-

lebt, so erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ¼;

• neben Erben der 1. Ordnung auf ½,

• neben Erben der 2. Ordnung auf ¾,

• neben Erben der 3. Ordnung auf ¾.

Pflichteilsberechtigte sind nur die Abkömmlinge (Kinder und Enkel), die Eltern

und der Ehegatte des Erblassers (sowie der einge-tragene, gleichgeschlechtliche

Lebenspartner). Der Anspruch steht aber nur denjenigen zu, die – wäre kein Testa-

ment errichtet worden – als gesetzliche Erben zur Erbfolge berufen gewesen wären.

 

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Zeit

18. Februar 2025 18:00 - 19:45(GMT+01:00)

Veranstaltungsort

Bibliothek

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